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verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Aus-reise im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wem: diesenach Zeit.bedungen ist.
Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze.
Art. 542.
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Nhederverlöre» geht, insbesonderewenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturnnwürdig condemnirt (Art. 444)
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird, >
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise, erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondernauch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oderNach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zuleisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- undVersäMiniß-Kosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet.Her Rheder persönlich,im Uebrigeu haftet er nur nach Maßgabe des Art. 453.
Art. 543.
Der Schiffer kann dem Schisfsmann, abgesehen von den in dem Henervertragebestimmten Fällen,-vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
, 1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann. zu demDienste,-zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untaug-lichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schisfsmann, mitAusschluß des .-Steuermannsin: Rang herabzusetzen und seine Heuer ver-hältnißmäßig zu verringern;
. Z)l wenn der SchMmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wie-derholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmug-gelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, oder, - wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine-Krankheit oder Verwundung
sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; ^ >
4) wenn die Reise, für!welche der Schiffsmann geheuert war,, wegen Kriegs,Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhr-Verbotsoder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nichtangetreten öder fortgesetzt werden kaum