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Art. 544. j
Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1—3 des Art. 543nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn ernach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein^ auf die verdiente Heuer ,sondernauch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen F-Wo er geheuertworden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende VergütungAnspruch. ->il. nhc a , n u.
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in n Fällen der Pflichtverletzung«(Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende'Bestimmung nicht berührt. ' : . i:
j> „Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den imArt. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffmanns ohneEntschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.
' " Art. 545. '
. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den inden Art. 543 unk? 5M erwähnten (Gründen vor Ablauf des Heuerverträges ent-lassen wird'," behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschä-digung die etwa empfangenen Hand Und Vorschuß - Gelder, soweit dieselben denüblichen Betrag nicht übersteigen. ^
Sind Hand- und Vorschuß-Gelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigungdie Heuer für einen Monat zu fordern.^
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer derverdienten (Heuer noch die Heuer für zwei oder vier'Monate, je nachdem er ineinÄN europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen " entlassen ist, jedoch nichtmehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise ent-^lassen worden wäre. w - >'
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach demHafen, wo er geheuert worden ist, oder nach ^ Wahl Fes Schiffers auf eine ent-sprechende Vergütung. . -
'NN «Art. 546»-,.,
Ist die Heuer in Bausch und Bogen'bedungen, so wird die verdiente Heuer(Art. 537, 539, 542^ 544, 545) und die ein-, zwei-, und vier-monatliche Heuer(Art. 545) nach Anleitung des' Ijrt! 519 berechnet. ,,
^ '/s -ffchL ^Art.ns,547. -
' Der Schiffsmann kann seine Etttlassung fordern, wenn sich der Schiffer einergroben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere
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