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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise undTrank schuldig macht.

Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt,hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind.

Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründendem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe.

In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung for-dert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art 537) den Dienstverlassen.

Art. 548.

Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt, oder verwundetwird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: --

1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reisenicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oderVerwundung;

2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafenoder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablaufevon drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreisedes Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ab-laufe von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, biszum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs.

Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurück-beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nachWahl des Rheders eine entsprechende Vergütung.

Art. 549.

Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann:

wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; ^

wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Be-endigung der Rückreise;

wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bisdem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat erüberdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmendeBelohnung Anspruch.