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Art. 550.
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eineunerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit be-haftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung.
Art. 551.
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder diebis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungs-kosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet,so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richterzu bestimmende Belohnung'zu entrichten.
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns anBord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrungsowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 552.
Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet dieVorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
' i Art. 553.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohneWelche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassenwerden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einersolchen Zurücklaffung einhalten muß.
Art. 554.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffeals Maschinisten, Aufwärter öder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben,sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten,welche in diesem Titel in Zlnsehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rhederangenommen worden sind.
Art. 555.
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder andem Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen.
Art. 556.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorher-gehenden Artikel erwähnten Lohnverhältniffes als in anderen Beziehungen die Vor-schriften dieses Titels zu ergänzen.