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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
140
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Fünfter Titel.

Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern.

> / Art. 557. -r

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder -1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen

bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder2) auf einzelne Güter (Stückgüter). '

^ Art. ,558. 7^ , ^ ^ ^

Wird das Schiff im "Ganzen oder'zu einem verhältnißmäßigen Theile, oder,wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Parteiverlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) er-richtet werde. . . -r-

' '^'Art. 559. 7.^

In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen;es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter ver-

laden werden.

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Art. 560.

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Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiffin seetüchtigem Stande zu liefern. u-- - u

Er haftet dem Befrachter für.,jeden Schäden, welcher aus dem mangelhaftenZustande des Schiffs entsteht, es . sey denn, daß die, Mangel aller Sorgfalt unge-achtet nicht zu entdecken waren. >ff

Art-561,,/

Der Schiffer hat zur Einnahme * der Ladung das .Schiff an den vom Be-frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Be-frachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. i V-

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt^' yder wenn von sämmtlichen ^Be-frachtern nicht derselbe Platz 'angewiesen wird, oder wenn die Waffertiefe/' dieSicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be-folgung der Anweisung nicht gestatten,, so muß der Schiffer an dem ortsüblichenLadungsplatze anlegen.

Art. 562.

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Äb-ladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Orts-gebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter i kostenfreibis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben i in dasSchiff von dem Verfrachter getragen werden. ^ - -nchf