Art. 663.
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Be-frachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güterannehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertragenicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
Art. 564.
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet,oder Kriegs-Konterbande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhrin den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher Lei der Abladung hie gesetz-lichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-,,/Steuer- und Zoll.? besetze''Mrtri'Ü,wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fallt, nicht blos dem Verfrachter,sondern auch allen übrigen im ersten Absätze des Art. 479 bezeichneten Personenfür den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen schadenverantwortlich. .
Dadurch, daß^er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seineVerantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen!
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlungder Fracht zu verweigern. ' '
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist derSchiffer befugt, dieselben aus" Land zu setzen öder in dringenden Fällen über Bordzu werfen. > - , M/
Art. 565.
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringtflfftnach Maßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder,wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nötigenfalls über Bord zuwerfen.. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchsteam Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Frachtbezahlt werden.
Art. 566. -
. Der-Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des. Befrachters die Güterin ein anderes-Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ister für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß . der-selbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen seyn würde, weimdie Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären.