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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach An-tritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung.

Art. 567.

Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeckverladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung derKüstenschifffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Ver-deckes sich bezieht, keine Anwendung finde.

Art. 568.

Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald erzur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dieses dem Befrachter anzuzeigen.

Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.

Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch längerzu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).

Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- ^sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachterfür die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.

Art. 569.

Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durchdie örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durchden daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauchnicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.

Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, sobeträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.

Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sey.

Art. 570.

Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ab-laufe der Ladezeit.

In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber-liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeitabgelaufen sey. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachtererklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falleist zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Er-klärung des Verfrachters nicht erforderlich.