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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 571.

Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nachAblauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladungnoch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachtererklären.

Ist dieses nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab,als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben dreiTage verstrichen sind.

Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als un-unterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.

Art. 572.

Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sindan keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfangeiner solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachterbefugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichtenzu lassen.

Art. 573.

Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von demRichter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen,festgesetzt.

Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondereauf die Henerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den demVerfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.

Art. 574.

Bei Berechnung der Lade- und Ueberliege-Zeit werden die Tage in ununter-brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn-und Feier-Tage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall dieLadung zu liefern verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wet-ter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder

1) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung andas Schiff oder

2) die Uebernahme der Ladungverhindert ist.

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