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Art. 580.
Hat der Befrachter bis. zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrach-ter auf die Abladung zu wartey verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nichtvollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht vondem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel be-zeichneten Forderungen geltend zu machen.
Art. 581.
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sey diese eine einfache oder zu-sammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfteder bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. '
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetretenerachtet,
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und dieWartezeit verstrichen ist)'"
„ Art. S82. ,
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Ge-brauch, nachdem Ladung" geliefert ist, so muß'er auch die'Kosten der Einladungund Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigungzu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld(Art. 573) zahlen. n '
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalts welchen die Wiederausladungverursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschrit-ten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und derErsatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit^ entstandenen Schadens gebührt, so-weit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt.
Art. L83. --
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrach-ter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen desVerfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Arti-kel 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder-ausladuug'der Güter fordern.
Im Fallender Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch ent-standenen Mehrkosten sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durchdie Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht,d- Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einenHafen anzulaufen ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
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