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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 584.

Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Haut-fracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtetist, oder in Ausführung des Vertrages zur Einnahme der Ladung eine Fahrt auseinem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rück-tritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafenim Sinne des Art. 581 angetreten ist.

Art. 585.

Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be-frachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt dieReise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht,es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umständedie Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertra-ges Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe.

Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhedesselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.

Der Abzug darf in keinem Fälle die Hälfte der Fracht übersteigen.

Art. 586.

Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung geliefert, soist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebun-den und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welcheihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetre-ten wäre (Art. 581, 584, 585).

Art. 587.

Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere La-dungsgüter erhält, nicht angerechnet.

Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absätze des Art.585 nicht berührt.

Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhängig, daßer die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.

Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeldund die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausge-schlossen.

Art. 588.

Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desSchiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568587 mit folgenden Abweichungen: