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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
147
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1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikelnmit einem Theile der Fracht sich begnügen müßte, als Faulfracht die volleFracht, es sey denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine La-dung liefern.

Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güterin Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten ange-

nommen hat.

2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wieder-

ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folgehaben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sey denn, daß alle übri-ge Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. Außerdem ist der Befrachterverpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen'/ welche

durch die Wiederausladung entstehen. -.

Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktrittes Ge-brauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein

Bewenden.

Art. 589. ^

Hat der i Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstände, so muß der Befrachter aufdie Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken.

Ist der Befrachter säumig, so- ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf dieLieferung der Güter warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reiseangetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzterenjedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelleder nicht gelieferten angenommen hat.

Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigenBefrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, diesesdem Befrachter vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung finden die Vor-schriften des Art. 572 Anwendung.

Art. 590.

Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollenFracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegenBerichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungennur nach Maßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art.588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absätze desArt. 583 Anwendung.