Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durchdie örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durchden daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Orts-gebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles ange-

messene Frist.

Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so

beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.

Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart seh.

Art. 597.

Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ab-laufe der Löschzeit.

In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber-liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Lösch-zeit abgelaufen sey. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem

Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In

diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eineneue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.

Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden dieVorschriften des Art. 572 Anwendung.

Art. 598.

Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliege-Zeit werden die Tage in ununter-brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonu-und Feier-Tage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufalldie Ladung abzunehmen verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetteroder durch irgend einen anderen Zufall entweder

1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen sondern jeder Art vonLadung von den: Schiffe an das Land

oder

2) die Ausladung aus dem Schiffeverhindert ist.

Art. 599.

Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung desTransportes jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land hat länger war-