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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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teil müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während derLöschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegenVerhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, Liegegeldnicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit einge-treten ist.

Art. 600.

Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtlichen Verordnungenoder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die bei-den vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verord-nungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 601.

Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem be-stimmten Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung des Trans-portes jeder Art von Ladung von den: Schiffe an das Land (Art. 598 Ziff. 1)zum längeren Warten nicht verpflichtet.

Art. 602.

Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbeaber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt,die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer siche-rer Weise niederzulegen.

Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich denBefrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme derGüter verweigert, oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeigesich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.

Art. 603.

Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungs-verfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat derVerfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für dieseZeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höherenSchaden geltend zu machen.

Art. 604.

Die Art. 595 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver-hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist.

Art. 605.

Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung desSchiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht be'-