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Art. 610.
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Em-pfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nach-trägliche Besichtigung der Güter nach Maßgabe des Art. 609 erwirken, widrigen-falls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Esmacht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar warenoder nicht.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädi-gungen, welche durch eine Lösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzuygentstanden sind.
Art. 611.
Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe bean-tragt hat.
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Ver-lust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, sofallen die Kosten dem Letzteren zur Last.
Art. 612.
Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz geleistetwerden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. DieserWerth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Be-schaffenheit am Bestimmungsorte der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung desSchiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Orte nicht erfolgt,bei seiner Ankunft daselbst haben.
In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über des-sen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifelbestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten inFolge des Verlustes der Güter erspart wird.
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle desBestimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Ver-lust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
Art. 613.
Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwen-dung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Rein-erlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzte-ren der Reinerlös.