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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 614.

Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistetwerden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung derv Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unter-

schied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchendie Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im Art. 612 bezeichnetenPreise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigungerspart sind.

Art. 615.

Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabedes Frachtvertrages oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahmegeschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu be-zahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihmsonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfül-lung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.

Art. 616.

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bisdie auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs-Kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind.

Ist die Berbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vor-stehende Bestimmung, unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Be-freiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.

Art. 617.

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder be-schädigt seyn oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen.

Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, wäh-rend der Reise ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben demVerfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zah-? lungsstatt überlassen werden.

Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oderdurch die Klausel:frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Die-ses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers ge-langt sind.

Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behält-nisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen

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