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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachtersan Zahlungsstatt überlassen werden.

Art. 618.

Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keineFracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Ge-gentheil bedungen ist.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff imGanzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffsverfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bo-gen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhält-nißmäßigen Abzüge von der Fracht.

Art. 619.

Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, derenVerlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowiefür Thiere, welche unterwegs gestorben sind.

Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großenHaverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Ha-ls erei bestimmt.

Art. 620.

Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderungübernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zurBeförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Frachtzu zahlen.

Art. 621.

Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist,so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder, Menge der abgeliefertenund nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.

Art. 622.

Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordertwerden, sofern sie nicht ausbedungen sind.

Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsen-geld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäne-Gelder, Auseisungs-kosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Ver-frachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maßregeln, welche die Aus-lagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrages nicht verpflichtet war.