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Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkurs-Masse des Eigenthümers.
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, überdas Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.
Art. 627.
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen denEmpfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nichterholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwabereichern würde, findet ein Rückgriff Statt.
Art. 628.
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem im ersten Ab-sätze des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkaufder Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Be-frachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihmund dem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht befriedigt ist.
Art. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be-frachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungendem Frachtverträge gemäß zu befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593—626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeich-neten Empfängers der Befrachter tritt., Insbesondere steht in einem solchen Falledem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfand-Rechtan den Gütern nach Maßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616bezeichnete Recht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigungdes anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall1) das Schiff verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt(Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver-
' kauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird)oder