Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen
 

2) die im Frachtverträge nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziellbezeichneten Güter verloren gehen;

oder

3) die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell bezeichneten Güter verlorengehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung indas Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind.

Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güternoch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nichtaußer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der ver-loren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung nochinnerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnenkürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und,insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter darausentstehenden Schaden zu ersetzen.

Art. 631.

Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschä-digung verpflichtet zu seyn:

1) wenn vor Antritt der Reise

das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienste oderzum Dienste einer fremden Macht in Beschlag genommen,der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt,der Abladungs- oder Bestimmungs-Hafen blokirt,die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter ausdem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim-mungshafen verboten,

durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufenoder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtverträge zuliefernden Güter verhindert wird.

In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoherHand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht vor-aussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist.

2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiffoder die nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter oder beide nichtmehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringungausgesetzt würden.

Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist inden Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.