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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 632.

Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht(Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweitGüter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zurganzen Reise zu zahlen (Distanz-Fracht).

Die Distanz-Fracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth derGüter reicht.

Art. 633.

Bei Berechnung der Distanz-Fracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver-hältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondernauch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen,welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denendes nicht vollendeten Theiles.

Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-Fracht nicht einigen,so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.

Art. 634.

Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen desSchiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch uach dem Verluste des Schiffs fürdas Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504506). Der Schiffer ist demzufolgeberechtiget und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherigeAnfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rech-nung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Bestimmungshafenbefördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirkenund im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung derhierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zuverkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theilezu verbodmen.

Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zurWeiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanz-Frachtnebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der La-dung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs-Kosten undBodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind.

Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absätze dieses Artikels dem Schifferobliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon ge-rettet ist, und mit der Fracht.

Art. 635.

Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet