Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
159
Einzelbild herunterladen
 

159

der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtetist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nichtim Gesetze das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619).

Art. 636.

Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im Art. 631 erwähntenZufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne znr Ent-schädigung verpflichtet zu seyn.

Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle einge-treten, so muß, bevor der Rücktritt Satt findet, auf die Beseitigung des Hindernissesdrei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischenoder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet.

Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthaltsin einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls vondem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntnißgesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht.

Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Ver-einbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktrittessich befindet.

Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanz-Fracht(Art. 632, 633) zu zahlen verpflichtet.

Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einenanderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanz-Fracht der demBestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellungder zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.

Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nachder Auflösung des Frachtvertrages für das Beste der Ladung nach Maßgabe derArt. 504506 und 634 zu sorgen.

Art. 637.

Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt derReise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oderNoth-Hafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben,so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großenHaverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen dergroßen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder voll-ständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweitenAbsätze des Art. 708 Ziffer 4 ausgeführte Kosten gezählt, diejenigen des Ein-

21