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und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen an-gelaufen ist.
Art. 638.
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufallbetroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und631 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde,so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güterabzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwertwird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten,die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachterszu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Be-frachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aberohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolleund, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zubewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweitdurch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehendenSchaden zu ersetzen.-
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für dendurch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Dendurch Krieg, Ein- und Ausfuhr-Verbot oder eine andere Verfügung von hoherHand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe her-auszunehmen verbunden.
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für dendadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wennder Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschensich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fort-gesetzt hat.
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nichtberührt.
Art. 639.
Abgesehen von den Fallen der Art. 631 —638 hat ein Aufenthalt, welchendie Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle er-leidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sey denn, daßder erkennbare Zweck des Vertrages durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde.Der Befrachter ist jedoch befugt-, während jedes durch einen Zufall entstandenen,voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter aufseine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinla-