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düng auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Frachtzu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der vonihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist fürdie Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war(Art. 623).
Art. 640.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be-frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich be-findet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Ver-frachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will.Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen,wenn diese zeitweise bedungen war.
Art. 641.
Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 — 636 aufgelöst, sowerden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigenLöschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die La-dung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zurLast. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöschtwird. Mußte in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufenwerden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
Art. 642.
Die Art. 630—641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zurEinnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machenhat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wennsie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiffden Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren auf-gelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen derDistanz-Fracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel in-soweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen.
Art. 643.
Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einenverhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oderauf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630 — 642 mit folgenden Ab-weichungen:
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