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1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Ein-tritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem
Vertrage zurückzutreten befugt.
2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem
Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden.
3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen
Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung
ertheilen.
4) Im Falle des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtungder vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen,wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin er-folgt ist.
Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt.
Art. 644.
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohneVerzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigenEmpfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als derAblader verlangt.
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte seyn, dasselbeDatum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind.
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unter-schrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen.
Art. 645.
Das Konnossement enthält:
1) den Namen des Schiffers;
2) den Namen und die Nationalität des Schiffs;
3) den Namen des Abladers;
4) den Namen des Empfängers;
5) den Abladungshafen;
6) den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Ordre über denselben ein-zuholen ist;
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen;
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
9) den Ort und den Tag der Ausstellung;
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare.