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Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheilvereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen.Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängerslauten.
Art. 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im. Löschungshafen den legitimirten Inhaber auchnur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güternach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnosse-ment, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist.
Art. 648. .
Melden sich mehrere legitimirte Konnossements-Inhaber, so ist der Schifferverpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderensicheren Weise niederzulegen und die Konnossements- Inhaber, welche sich gemeldethaben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, überfeinVerfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegender daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an dieGüter zu halten (Art. 626.)
Art. 649. -
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcherdurch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklichabgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechtedieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Art. 650.
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt,so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikelbezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheiledesjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exem-plars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffererlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersterenExemplars erhoben worden ist.
Art. 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehrerensich meldenden Konnossements-Inhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund