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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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der Konnossements-Uebergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, der-jenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrereKonnossements-Exemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einendieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güterlegitimirt wurde.

Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplar wird die Zeit derUebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.

Art. 652.

Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter uur gegen Rückgabe eines Exem-plars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigenist, verpflichtet.

Art. 653.

Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen demVerfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung derGüter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.

Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtver-trages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht aufdieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf denFrachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte:Fracht laut Chartepartie"), sosind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht alseinbegriffen anzusehen.

Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben dieBestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Art. 654.

Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Be-zeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftungbeschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber-einstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt.

Art. 655.

Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dannein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßenübergeben sind.

Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich , so ist der Verfrachterfür die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich,sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Un-richtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommenwerden konnte.