Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß dieIdentität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten, oder daßdieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist.
Art. 656.
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßenübergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: „Inhalt unbekannt" ver-sehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, soist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhaltsmit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewie-sen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe.
Art. 657.
Sind die im Konnossement nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichneten Güterdem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnosse-ment mit dem Zusätze: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt" versehen. Enthält dasKonnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter dieRichtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maß oder Gewicht derübernommenen Güter nicht zu vertreten.
Art. 658.
Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und imKonnossement Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angäbe für dieBerechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichendeBestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht un-bekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen.
Art. 659.
Ist das Konnossement mit dem Zusätze: „frei von Bruch" oder: „frei vonLeckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusätzeversehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffersoder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruchoder Leckage oder Beschädigung.
Art. 660.
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheitoder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zubemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn dasKonnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze ver-sehen ist.