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Art. 661.
Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat,darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung derGüter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnosse-ments zurückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossements-Inhabersauf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nichterreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen In-haber des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabeoder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnosse-ments, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Em-pfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedochnicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schifferwegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
Art. 662.
Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wennder Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufallesnach den Art. 630—643 aufgelöst wird.
Art. 663.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenenFrachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften derArt. 478, 479 und 502 sein Bewenden.
Art. 664.
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfracht-vertrages, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers ge-hört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter undAusstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mitSchiff und Fracht (Art. 452).
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von demUnterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle derUnterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften, oder nur die auf Schiffund Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vor-stehende Bestimmung nicht berührt.