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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Sechster Titel.

Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden.

Art. 665.

Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht be-fugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten.

Art. 666.

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungendes Schiffers zu befolgen.

Art. 667.

Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritte der Reise sich nicht recht-zeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schifferdie Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.

Art. 668.

Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Ueber-fahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seinerPerson sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälftedes Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.

Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der er-wähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.

Art. 669.

Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiffverloren geht (Art. 630 Ziffer 1).

Art. 670.

Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Kriegausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kannund der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch einedas Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.

Das Recht des Rücktrittes steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einemder vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zurBeförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weildie Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können.

Art. 671.

In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueber-fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen ver-pflichtet.

Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reffe erfolgt, so hat der Rei-

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