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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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sende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß -er zurückgelegten zur ganzen Reisezu zahlen.

Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrages sind die Vorschriften des Art.633 maßgebend.

Art. 672.

Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende,auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritteder Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach demUeberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiterzu erfüllen.

Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleichguten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechtedesselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende,von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnungund Kost bis zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch.

Art. 673.

Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisende nach dem Ueber-fahrtsvertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderesbedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.

Art. 674.

Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der Art.562, 594, 618 Anwendung.

Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten über-nommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vor-schriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611.

Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außer-dem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung.

Art. 675.

Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisendenan Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.

Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oderdeponirt sind.

Art. 676.

Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der anBord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständendes Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.