Auf Verlangen des BodmereigeLers ist der Bodmereibrief, sofern nicht dasGegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen.Im letzteren Falle ist unter ,der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen.
Art. 686.
Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes die Nothwendigkeit der Eingehungdes Geschäfts von dem Landes-Konsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen Ge-schäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gerichte oderder sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch aneiner solchen fehlt, von den Schiffs-Offizieren urkundlich bezeugt, so wird ange-nommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Um-fange befugt gewesen sey.
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.
Art. 687.
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefes in mehrerenExemplaren verlangen.
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben,wie viele ertheilt sind.
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er anOrdre lautet.
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oderin dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sey, ist auch gegen den Indos-satar zulässig.
Art. 688.
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andereBestimmung getroffen ist, in den: Bestimmungshafen der Bodmereireise und amachten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen.
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bod-mereischuld einschließlich der Prämie.
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämienach Zeit bedungen ist; die Zeit-Prämie läuft aber bis znr Zahlung des Bod-merei - Kapitals.
Art. 689.
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimstenInhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefes nicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden,auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist.