Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind siesämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreitwerden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmerei-briefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrenshiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt,über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassenund die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen.
Art. 691.
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Havereizur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Havereizur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe denhieraus entstehenden Nachtheil zu tragen.
Art. 692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubigersolidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunftdes Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmt-lichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Art. 693.
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegen-stände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wo-durch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, alsderselbe bei dem Abschlüsse des Vertrages voraussetzen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubigerfür den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479).
Art. 694.
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert, oder ist er von demderselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Be-endigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohnedaß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer demGläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den ver-bodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sey denn, daß er beweist,daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Ab-weichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.