Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher-stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls erdem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als der-selbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigtwerden können.
Es wird bis zum Beweise des Gegentheiles angenommen, daß der Gläubigerseine vollständige Befriedigung hätte erlangen können.
Art. 696.
Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695 die Handlungsweisedes Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab-satzes des Art. 479 zur Anwendung.
Art. 697.
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläu-biger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten La-dung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gerichtebeantragen.
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen denSchiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen denSchiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch beiihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt.
Zum Nachtheile eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmetenLadung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechtenkeinen Gebrauch machen.
: Art. 698.
Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist,daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld biszum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit per-sönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre,aus den Gütern Hütte befriedigt werden können.
Art. 699.
Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, soist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Ortezu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eineVerhältniß mäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzungist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahrmaßgebend.