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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Wird die Bodinereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselbenbeendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesemanderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung derachttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tageder definitiven Einstellung der Reise berechnet.

Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art.689698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.

Art. 700.

Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausge-schlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer desSchiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer An-weisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.

Art. 701.

Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welchenicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen einge-gangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.

Achter Titet.

Von -er Haverei.

Erster Abschnitt.

Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

Art. 702.

Alle Schäden, welche dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zweckeder Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder aufdessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregelnferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke auf-gewendet werden, sind große Haverei.

Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlichgetragen.

Art. 703.

Alle nicht zur großen Haverei gehörige, durch einen Unfall verursachteSchäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondereHaverei.

Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der La-dung, von jedem für sich allein getragen.