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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 704.

Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nichtausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder aucheines Betheiligten herbeigeführt ist.

Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedochnicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern,sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchensie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.

Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, soträgt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der Art.451, 452.

Art. 705.

Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch dieLadung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise, wirklichgerettet worden ist.

Art. 706.

Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wird dadurch,daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig auf-gehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.

Art. 707.

Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschä-digung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand spätertrifft, sey es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur in-soweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit demfrüheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früherenSchaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden ge-wesen wäre.

Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalles zur Wiederherstellung des beschä-digten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser derAnspruch auf Vergütung bestehen.

Art. 708.

Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß indenselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vor-handen sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist:

1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen,Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oderAnkerketten geschlippt oder gekappt worden sind.

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