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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiffoder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.

2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise inLeichterfahrzenge übergeladen worden ist.

Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden,welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladenin das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie derSchaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat.

Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, soliegt große Haverei nicht vor.

3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedochnur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit be-zweckt war.

Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstan-denen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großenHaverei.

Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzteSchiff nicht abgebracht, oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art.444) befunden, so findet eine Havereivertheilung nicht Statt.

Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung vonSchiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht diedurch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringungverwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladungabsichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.

4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung imFalle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einenNothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufenzur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiffwährend der Reise erlitten hat.

Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufensund des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, dieder Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost,sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande,wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner,falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Noth-hafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Bon- und An-Bordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis