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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
177
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zu dem Zeitpunkte, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebrachtwerden können.

Die sämmtlichen Ausenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fort-dauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafenherbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung desSchiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeit-punkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet seyn können.

Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur "insoweit zurgroßen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist.

5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist.

Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Be-schädigungen, die dabei verbrauchte Munition und im Falle eine Person der.Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist,die Heilungs- und Begräbniß-Kosten sowie die zu zahlenden Belohnungen(Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei.

6) Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder SeeräuberSchiff und Ladung losgekauft worden sind.

Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt unddie Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei.

7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während derReise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenndurch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind.

Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.

Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während derReise verkauften Gütern, die Bodmerei-Prämie, wenn die erforderlichen Gelderdurch Bodmerei aufgenommen worden sind, und, wenn dieses nicht der Fallist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten fürdie Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung überdie große Haverei (Dispache).

Art. 709.

Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:

1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der inFolge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldernentstehen;

2) die Reklame-Kosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mitErfolg reklamirt werden;