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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs undder Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, ge-prangt worden ist.

Art. 710.

In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung dieBeschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenständebetreffen:

1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch beider Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselbenDeckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567);

2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch dasManifest oder Ladebuch Auskunft giebt;

4) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht ge-hörig bezeichnet sind (Art. 608).

Art. 711.

Der an dem Schiffe und dem Zubehör desselben entstandene, zur großenHaverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, amOrte der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Orte, wo die Reise endet,durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veran-schlagung der erforderlichen Reparatur-Kosten enthalten. Sie ist, wenn währendder Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, alsnicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahmeeiner Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichenReparaturen wirklich verwendeten Kosten. '

Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzungfür die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.

Art. 712.

Der nach Maßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag derReparatur-Kosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeitder Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.

Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlichfür die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theilenoch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.

In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedeszwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankernjedoch nichts abgezogen.