1.79
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werthder etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt, sind, oder zuersetzen sind.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedeszwischen alt und neu Statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von demverbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen.
Art. 713.
Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt,welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginnder Löschung des Schiffs haben. ^
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder überdessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter, Zweifelbestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. ^
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und, Unkosten inFolge des Verlustes der Güter erspart wird. ^
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckungder großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7).
Art. 714.
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschä-digung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sach-verständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen hie Güter in beschädigtem Zu-stande am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und demim vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten,soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 715.
Die vor, Lei oder nach dem Havereifalle entstandenen, zur großen Havereinicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste find bei Berechnung der Ver-gütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen.
Art. 716. ' r'
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondernan einem andern Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs,so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelungder Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes. ^
Art. 717.
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag,welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen seyn würde, wenn die-