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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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selben mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder, wenn dieser vondem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet.

Art. 718.

Der gesammte Schaden, welcher die große Haderet bildet, wird über dasSchiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werthes und des Betragesderselben vertheilt.

Art. 719.

Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Be-ginn der Löschung hat;

2) mit dem als große Haderet in Rechnung kommenden Schaden an Schiff undZubehör.

Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werthderjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei-Falle erfolgt sind.

Art. 720.

Die Ladung trägt bei:

1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenenGütern, oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art.716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällendiese Güter sich zur Zeit des Haverei-Faües am Bord des Schiffs oder einesLeichterfahrzeuges (Art. 708 Ziffer 2) befunden haben;

2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713).

Art. 721.

Bei Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz:

1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sach-verständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende derReise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder, wenn dieReise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und amOrte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigenUnkosten;^

2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großenHaverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständigezu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigtenZustande zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeich-neten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;