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Art. 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versichertendas Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nurgestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarungnach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er istjedoch zum Besuche aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Andereserhellt, als die vereinbarte angesehen.
Art. 838.
Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Ver-sicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; diein Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großenHaverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Havereigleichgeachtet;
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenndas Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Rheders, an Bord ge-habt hätte;
3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile noth-wendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn dieergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind;
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallendenSchadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung,der Abschätzung, des Verkaufes und der Anfertigung der Dispache.
Art. 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzender großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen desVersicherers nach der, am gehörigen Orte im Inlands oder im Auslande, im Ein-klänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache.Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörendenSchaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betragzu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseitshaftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Ver-sicherungswerth maßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Auf-machung geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des