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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in andererArt als mit dem zum Transport bestimmten Schiffe nach dein Bestimmungshafenweiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenndie Weiterbeförderung ganz oder zum Theile zu Lande geschieht. Der Versichererträgt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten dereinstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diesezu Lande erfolgt.

Art. 833.

Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und820 enthaltenen Vorschriften.

Art. 834.

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahrenbestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zuMitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstagesund Schlußtages.

Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet,maßgebend.

Art. 835.

Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ab-laufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Ver-sicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert biszur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge-löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte istjedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiffnoch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen.

Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und,wenn die Berschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheits-frist die vereinbarte Zeit-Prämie sortzuentrichten.

Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver-schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Berschollen-heit nicht in Anspruch genommen werden.

Art. 836.

Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfenist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Ver-sicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderenHäfen ist der Versicherte zum Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.

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