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Art. 829.
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehungder Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit dem-selben Zeitpunkte, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbeReise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güterausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, inwelchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen undenden würde.
Bei der Versicherung von Ueberfahrts-Geldern beginnt und endet die Gefahrmit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffsbeginnen und enden würde.
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrts-Geldern haftet für einen Unfall,von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrts-Verträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnungverschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zwecke der Einladung in das Schiff oderin die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind.
Art. 830.
Bei der Versicherung von Bodmerei - und Haverei-Geldern beginnt die Gefahrmit dem Zeitpunkte, in welchem die Gelder vorgeschossen find, oder, wenn der Ver-sicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mrt dem Zeitpunkte, in welchem die-selben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem sie bei einer Ver-sicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder ver-wendet sind, enden würde.
Art. 831.
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeitoder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesonderedie Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischen-Hafenund, im Falle der Versicherung für die Hin- und Rück-Reise, während des Auf-enthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise.
Müssen die. Güter einstweilen gelöscht werden, ober wird das Schiff zurReparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch währenddie Güter oder das Schiff sich am Lande befinden.
Art. 832.
Wenn nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder ge-zwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr derHafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
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