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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 826.

Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dannein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schifferoder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes desSchadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer diezur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruches etwa erforderliche Hülfe zu ge-währen, auch für die Sicherstellung des Anspruches durch Einbehaltung der Fracht,Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise aufKosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen(Art. 823).

Art. 827.

Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für denVersicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oderdes Ballastes angefangen wird, oder wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmenist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte,in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafenbeendigt ist.

Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet dieGefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt sehn würde, falls einsolcher Verzug nicht stattgefunden -hätte.

Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballasteingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Ein-nahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird.

Art. 828.

Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdie-nende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchemdie Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeugevorn Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Be-stimmungshafen wieder an das Land gelangen.

Wird die Löschung von dem Versicherten oder Lei der Versicherung von Güternoder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahrmit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcherVerzug nicht stattgefunden hätte.

Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der orts-gebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen.

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