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5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reiseoder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zugleichem Zwecke (Art. 507—510, 734);
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffs-besatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schadenentsteht;
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen, und zwar ohne Unterschied,ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar, oder ob ermittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zuge-fügten Schäden zu ersetzen hat.
^ Art. 825. ,)
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last;
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht see-^tüchtigen Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oderohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist;'
„> der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffendaraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffs-> Lesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451
und 452);
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Ab-nutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauche ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulnißv oder Wurmfraß verursacht wird; '
3) > bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden,
welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch innerenVerderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangel-hafte Verpackung der Güter entsteht, oder an diesen durch Ratten oder Mäuseverursacht wird.; wenn jedoch die Reise durch- einen Unfall, für welchen derVersicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer denunter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, inwelchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet,und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne.rauch derSchaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieserihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht.