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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 821.

Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder derSchiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) mutz der Versicherte, sobalder Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen find, diese Nach-richt dem Versicherer mittheilen.

Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer fürkeinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt.

Art. 822,

Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder her Versicherte, wenndieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfälle erhält, demVersicherer angezeigt Werden, widrigenfalls der Versicherer, befugt ist, von der Ent-schädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger An-zeige sich gemindert hätte.

7 ,- , ^ - Art.r 823.

Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für dieRettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thun-lichst zu sorgen. . w

Er hat jedoch , wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mitdem Versicherer Rücksprache zu nehmen. :( -

. j^- - ^Vierler Abschält.

Umfang der Gefahr. i

, '-M, - Art^ - 824. i: i. ^

Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während derDauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Be-stimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist.

Er trägt insbesondere:

1 ) die Gefahr der .Elementar-Ereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbstwenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Ein-dringen des Seewaffers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion,Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.;

2 ) die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;

3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versichertennicht verschuldeten Arrestes;

4) die Gefahr des Diebstahles, sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plünde-rung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;