Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
204
Einzelbild herunterladen
 

204

Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderenBestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wegenach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschriftgilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes diesesArtikels.

Art. 818.

Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung des-selben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert^ von demder versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufenwird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werdenkann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Ver-änderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte beson-dere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereig-nenden Unfälle. "

Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:

1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinenEinfluß auf den späteren Unfall hat üben können;

2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahrfür den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfallverursacht ist, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet,welche der Versicherer nicht zu tragen hat;

3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot derMenschlichkeit genöthigt ist.

Art. 819.

Wird bei dem Abschlüsse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in dieserBezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auchdie Führung des Schiffs behalten werde.

Art. 820.

Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall,wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport be-stimmten Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrages, wenndie Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auf-trag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zumTransport bestimmten Schiffe weiter befördert werden , oder wenn dieses in Folgeeines Unfalles geschieht, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet,welche der Versicherer nicht zu tragen hat.