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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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ns k .... , . Art. 814. .

Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit vonGegenständen den Vorschriften der Art. 810813 in Ansehung eines Umstandeszuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, sobleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theiles verbindlich.Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theiles für den Versicherer unver-bindlich, .wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungennicht versichert haben würde.

...... . Art. 815.

Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810814, selbst wenn erdie gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohldie volle Prämie. ^

Dritter Abschnitt.

Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge.

Art. 816.

Die Prämie ist , sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Ab-schlüsse des Vertrages und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung derPolize zu zahlen.

Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmerzahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er-halten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämiein Anspruch nehmen.'

Art. 817.

Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zulaufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei derVersicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei; bei anderen Ver-sicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenndie Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mitGenehmigung desselben bewirkt ist.

Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versichererzu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Ver-änderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenndie Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Geneh-migung desselben bewirkt, oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist; essey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nichtzu tragen hat.