Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
202
Einzelbild herunterladen
 

202

Zweiter Abschnitt.

Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages

Art. 810.

Der Versicherungsnehmer ist sowohl, im Falle der Versicherung für eigeneRechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei demAbschlüsse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannte Umstände anzuzeigen, 16welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zutragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf denVertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einflußzu üben.

Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter des-selben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände an-zuzeigen.

Art. 811.

Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer beidem Abschlüsse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt »werden, welchedem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.

Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedochnicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie denVersicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor Abschlußdes Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können.

Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dieVersicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist.

Art. 812.

Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nichterfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich.

Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigteUmstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt wer-den durfte.

Art. 813.

Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages in Be-zug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, soist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sey denn, daß diesem dieUnrichtigkeit der Anzeige bekannt war.

Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An-zeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig ge-macht ist.