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Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitver-sicherung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehnProzent zwei Prozent treten.
Art. 806.
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der Ver-sicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Ver-sicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerthes gelten soll.
Art. 807.
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmerei-Prämie für den Bod-mereigläubiger versichert werden.
Ist Lei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegen-stände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Frachtund Ladung versichert seyen. Wenn- in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenständeverbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sichberufen.
Art. 808.
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit ereinen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Drittenzu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absätze desArt. 778 und im zweiten Absätze des Art. 781, in die Rechte des Versichertengegen den Dritten.
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, aufdessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungs-Urkunde über den Eintritt in die Rechtegegen den Dritten zu ertheilen.
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jeneRechte beeinträchtigt.
Art. 809.
Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren derSee ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens ver-pflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seineRechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz ge-leistet hat.
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehendenRechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt.
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