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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Art. 802.

Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder obnur ein Theil derselben versichert sey, so gilt die ganze Fracht als versichert.

Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Netto-Fracht versichert sey, so giltdie Brutto-Fracht als versichert.

Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einerVersicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Ver-sicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht derZurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, dieHälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet.

Art. 803.

Als Bersichernngswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andereGrundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güteram Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bisan Bord einschließlich der Versicherungskosten.

Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsortewerden nur hinzugerechnet, 'sofern es vereinbart ist.

Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wennder Berficherungswerth der Güter taxirt ist.

Art. 804. .

Sind die Ausrüstungkosten oder die Heuer, sey es selbststäudig, sey es durchVersicherung der Brutto - Fracht, versichert , oder sind bei der Versicherung vonGütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorteversichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz,welcher in Folge eines Unfalles erspart wird.

Art. 805.

Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Pro-vision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichertnur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist.

Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungs-werth tapirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Ge--winn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf Yenimaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginärenGewinnes der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Ge-winn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (Art. 803) als versichertbetrachtet. . _